GEWÄHRLEISTUNG BEIM EINBAU VON ZUBEHÖR IN NEUWAGEN
Häufig haben wir von DS Audio in Königsbrunn Anfragen für den Einbau von Zubehör in Neufahrzeuge. Ob Soundsystem, Rückfahrkamera oder Alarmanlage – mit dem Einbau von weiterem Zubehör können Sie Ihren Neuwagen ganz nach Ihren Wünschen anpassen.
Doch jeder Neuwagenbesitzer stellt sich im Zuge dessen folgende Fragen:
Erlischt die Gewährleistung beim Einbau von Zubehör an Neufahrzeugen?
Dies können wir ganz klar mit NEIN beantworten. Die gesetzlich geregelte Gewährleistung am Fahrzeug erlischt nicht durch den Einbau von freiem Zubehör. Da die Rechte der Verbraucher gesetzlich abgesichert sind und nicht zur Disposition freier Vertragsverhandlungen stehen (§ 475 Abs. 1 BGB), können sie weder über die AGBs noch individualvertraglich beschränkt werden. Ein genereller Ausschluss der Gewährleistung durch Fahrzeughersteller oder Verkäufer ist daher rechtlich nicht zulässig. Freies Zubehör hat nur dann Auswirkungen auf die Gewährleistung des Verkäufers, wenn das Zubehör nachweislich als Grund für den Mangel festgestellt werden kann. Die Gewährleistung geht dann auf den Hersteller des Zubehörs über. D.h. der Zubehör-Hersteller haftet nach dem Einbau für etwaige Schäden am Fahrzeug.
Und welchen Einfluss hat der Einbau von Zubehör auf die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeuges?
Zubehörteile, die am Fahrzeug nachgerüstet werden, müssen für die Nachrüstung freigegeben sein. Die Nachrüstung von Teilen ohne Freigabe kann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Ein für die Nachrüstung freigegebenes Zubehörteil ist mit einem ECE-Prüfzeichen gekennzeichnet. Das ECE-Prüfzeichen besteht aus einem großen E im Kreis und einer auf die jeweilige ECE-Regelung bezogenen Prüfnummer und besagt, dass für die damit gekennzeichneten Bauteile die erforderlichen Prüfungen und Genehmigungen durchgeführt wurden und eine ECE-Bauartgenehmigung erteilt wurde. Die am ECE-Verfahren teilnehmenden Staaten und deren Behörden erkennen diese Bauartgenehmigung untereinander an.
Wie ist die rechtliche Lage beim Auftreten eines Mangels an einem Neufahrzeug?
Nach § 433 BGB ist der Verkäufer durch einen Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Eine Sache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat oder aber – wenn keine Vereinbarungen getroffen wurden – sich für die vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 BGB). Bei Auftreten eines Mangels an einer Kaufsache hat der Kunde gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung. Tritt ein Mangel an einer Kaufsache auf, besteht für den Käufer grundsätzlich die Möglichkeit, Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 Nr. 1)
Sie möchten Zubehör wie eine Sound-Anlage, eine Rückfahrkamera oder eine Dashcam in Ihren Neuwagen einbauen lassen?
Ihr DS Audio Team aus Königsbrunn freut sich auf Ihre Anfrage! Am Besten telefonisch oder über das Kontaktformular. Gerne können Sie uns auch persönlich von uns überzeugen. Messerschmittring 1 in 86343 Königsbrunn.
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